DiWaSO

Abrechnungsdienst für Heizungs- & Betriebskosten

63839 Kleinwallstadt    Am Steinig 2 b

Tel. 06022/208032 oder 0171/4948969

Telefax:  06022/656033

eMail: diwaso@web.de

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Abrechnungsdienst

 

Auf diesen Seiten erfahren Sie alles über unsere Heizungs- und Betriebskostenabrechnung!

 

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oder per Email an diwaso@web.de

Allgemeine Informationen

Erste Schritte

Alljährliche Ablesung

Datenerfassung

Nutzereinzelabrechnung

Abrechnungsübersicht

Rechtssicherheit

Leistungsbeschreibung

 

Rechtssicherheit

 

Die Rechtssicherheit einer Betriebskostenabrechnung ist ein sehr wichtiges Thema, denn die Heizungs- und Betriebskosten eines Anwesens abrechnen kann und darf im Prinzip jeder, aber letztlich muss eine Abrechnung auch rechtssicher sein, sonst ist das Abrechnen der Kosten überflüssig.

Es muss sichergestellt sein, dass eine Abrechnung auch vor Gericht Bestand hat und der Vermieter die ihm entstandenen Kosten notfalls auch einklagen kann. Ebenso muss sichergestellt sein, dass der Mieter keine Möglichkeit hat die abgerechneten Kosten anzufechten, denn der „Betriebskosten-Rechtsstreit“ boomt und nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes ist jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch und somit vom Mieter anfechtbar.

 

DiWaSO erstellt die Abrechnung gemäß den gesetzl. Verordnungen und somit gemäß der Heizkosten-, der Zweiten Berechnungs- und der Betriebskostenverordnung. Handelt es sich bei den abzurechnenden Kosten nur um solche Kosten, welche in diesen Verordnungen niedergeschrieben sind, ist unsere Abrechnung rechtssicher.

 

Insofern Sie uns abzurechnende Kosten mitteilen, welche nicht in diesen Verordnungen erfasst sind, prüfen wir ob deren Umlegung nach derzeitiger bzw. ständiger Rechtssprechung zulässig, streitig oder nicht zulässig ist und teilen Ihnen - bevor wir die Abrechnung erstellen - mit, dass die Umlegung dieser Kosten nicht rechtssicher ist. Solche Kosten können z.B. sein:

 

  • Kosten für Dachrinnenheizung/-reinigung (streitig - die Gerichte fällen unterschiedliche Urteile);
  • Kosten für TÜV-Abnahme eines Gastanks (nicht zulässig - die Gerichte sich einig);
  • Kosten für Bank- und Kontogebühren (streitig - die Gerichte fällen unterschiedliche Urteile).

 

Sie entscheiden dann letztlich ob diese Kosten dennoch in der Abrechnung umgelegt werden oder nicht.

 

Aber nicht nur von Ihnen angegebene Kosten können die Rechtssicherheit einer Abrechnung gefährden, sondern dies können auch nicht geeichte oder defekte Zählereinrichtungen und in Ausnahmefällen sogar die Mieter verursachen.

 

Nicht mehr geeichte Zählereinrichtungen werden eindeutig dem Eigentümer des Anwesens bzw. der Hausverwaltung angelastet, dies wird sogar als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann ein Bußgeld zur Folge haben. Ungeachtet dessen kann der Mieter/Nutzer die Abrechnung anfechten und kürzen.

DiWaSO überprüft bei der Ablesung auch die Eichzeiten und unterrichtet den Eigentümer bzw. die Hausverwaltung rechtzeitig wenn diese ablaufen. Auf Wunsch unterbreiten wir Ihnen ein Angebot zum Austausch dieser Zähler.

 

Insofern bei der Ablesung ein defekter Zähler festgestellt wird oder ein Mieter/Nutzer auch bei mehreren Ableseterminen nicht angetroffen wurde, ist entweder eine Schätzung des Verbrauchs notwendig oder in Ausnahmefällen muss der gesamte Verbrauch nach Wohn-/Nutzfläche abgerechnet werden.

 

Wenn eine Schätzung von Verbrauchswerten durchgeführt wird, muss der Abrechnungsdienst in der Lage sein diese so vorzunehmen, dass die Rechtssicherheit der Abrechnung nicht gefährdet wird.

 

DiWaSO ist - im Gegensatz zu vielen Konkurrenten - hierzu in der Lage, denn in einem solchen Fall ermitteln wir den Schätzwert schon während der Ablesung. Wir besprechen mit dem Nutzer diesen Wert, erstellen hierüber ein Protokoll und lassen uns dieses vom Nutzer unterzeichnen. Insofern der Nutzer das Protokoll unterzeichnet, hat er den Schätzwert verbindlich anerkannt und die Abrechnung ist rechtssicher.

 

Verweigert der Nutzer die Unterzeichnung, schätzen wir seinen Verbrauch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Verordnungen und der derzeitigen Rechtssprechung. Der Nutzer kann den Schätzwert zwar anzweifeln, aber rechtliche Schritte seinerseits haben keine große Aussicht auf Erfolg, da alle unsere Schätzverfahren entweder gesetzlich so vorgeschrieben sind oder durch die ständige Rechtssprechung als bestätigt gelten.

 

Wie DiWaSO eine Schätzung durchführt, erfahren Sie hier.

 

Ein defekter Zähler oder wenn ein Nutzer nicht angetroffen wurde, kann allerdings auch zur Folge haben, dass eine Schätzung nicht zulässig ist, denn - auch das ist Vorschrift - sofern die Größe der Wohn- bzw. Nutzfläche, für welche der Verbrauch nicht erfasst werden konnte, mehr als 25% vom Hundert (25 %) der gesamten Wohn-/Nutzfläche des Anwesens beträgt, muss der gesamte Verbrauch aller Nutzer nach Wohn-/Nutzfläche abgerechnet werden.

 

In diesem Fall ist zwar die Rechtssicherheit der Abrechnung nicht gefährdet, aber im Einzelfall haben die Nutzer das Recht, die nach Wohn-/Nutzfläche abgerechneten Heizungs- oder Wassererwärmungskosten um 15% zu kürzen und diese Kürzung geht zu Lasten des Eigentümers!

 

DiWaSO versucht in einem solchen Fall, die Abrechnung nach Wohn-/Nutzfläche - und somit auch das im Einzelfall eintretende Recht des Nutzers auf die Kürzung um 15% - zu umgehen. Wir besprechen mit dem Nutzer während der Ablesung die Vor- und Nachteile einer Abrechnung nach Wohn-/Nutzfläche und versuchen, dass er stattdessen einen Schätzwert für den/die ausgefallenen Zähler akzeptiert - natürlich schriftlich in unserem Protokoll. Insofern der Nutzer das Protokoll unterzeichnet, hat er den Schätzwert anerkannt, die Abrechnung wird nach Verbrauchswerten erstellt und der Nutzer darf die Abrechnung im Einzelfall nicht um 15% kürzen.

 

Die Abrechnung nach Wohn-/Nutzfläche so zu umgehen ist im übrigen zulässig, denn letztlich umgehen wir nicht die Heizkostenverordnung, sondern erreichen vielmehr deren Ziel - eine verbrauchsabhängige Abrechnung für alle Mieter/Nutzer.

 

Verweigert der Nutzer die Unterzeichnung des Protokolls, sind wir leider verpflichtet die Kosten aller Nutzer nach Wohn-/Nutzfläche abzurechnen, denn nur so ist dann die Rechtssicherheit der Abrechnung zu gewährleisten.

 

Für alle erdenklichen Abrechnungsfälle gilt - bei DiWaSO steht das Thema Rechtssicherheit ganz oben!

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